Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37);
zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Fassung ab dem 29.12.2011 – gültig nur bis zum 29.02.2012 >> ab 01.03.2012 gilt die neue Fassung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
und Verpflichtete
Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten
und interne Sicherungsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung
der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Zentralstelle für
Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
§ 11 Meldung von Verdachtsfällen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Meldepflicht von Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von
Aufzeichnungen
Abschnitt 4 Aufsicht,
Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1:
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Identifizieren im Sinne dieses
Gesetzes besteht aus
1. der Feststellung der Identität durch
Erheben von Angaben und
2. der Überprüfung der Identität.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne
dieses Gesetzes ist
1. die Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen,
a)
eine Tat
nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b)
eine andere
der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni
2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S.
3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat
anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89a
Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme
an einer solchen Tat.
(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses
Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in
Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der
Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts
davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige
Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes
gleichgestellt ist elektronisches Geld im Sinne von § 1a Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne
dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren
Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf
deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine
Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Hierzu zählen insbesondere:
1. bei Gesellschaften, die nicht an
einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden
Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen
internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche
unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,
2. bei rechtsfähigen Stiftungen und
Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt
oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen
vergleichbaren Rechtsformen,
a) jede
natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent
oder mehr des Vermögens kontrolliert,
b) jede
natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten
Vermögens bestimmt worden ist,
c) die
Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich
verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die
Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
d) jede
natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung
ausübt,
3. bei Handeln auf Veranlassung
derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. Soweit der Vertragspartner
als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder
Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Anforderungen
gelten und in dem die Verpflichteten einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf
deren Einhaltung unterliegen und in dem für diese gleichwertige
Marktzulassungsvoraussetzungen bestehen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter
Beachtung der von der Europäische Kommission auf Grundlage des Artikels 40 Abs.
1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
EU Nr. L 309 S. 15) getroffenen Maßnahmen Konkretisierungen zu den vorstehenden
Begriffsbestimmungen festlegen.
Verpflichtete
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§ 2
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieses
Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.
1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im
Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von
Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
2a.
Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im
Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im
Ausland,
2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz
7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a
Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
2c.
Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,
3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1
Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen
und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten
Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4. Versicherungsunternehmen, soweit sie
Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie
Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland
gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4a. die
Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
5. Versicherungsvermittler im Sinne des
§ 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder
Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs.
3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland
gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im
Ausland,
6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und im Inland gelegene Zweigniederlassungen
vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaften nach § 97 Absatz 1a des Investmentgesetzes,
7. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände
und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung
oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf
und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung
von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
c) Eröffnung
oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung
der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften
erforderlichen Mittel,
e) Gründung,
Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
ähnlichen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf
Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
7a. nicht verkammerte
Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder
Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf
und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung
von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
c) Eröffnung
oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung
der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften
erforderlichen Mittel,
e) Gründung,
Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
ähnlichen Strukturen
oder wenn sie im Namen und auf
Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
8. Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
9. Dienstleister für Gesellschaften und
Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8
genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung
einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung
der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer
Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender
Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder
eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
d) Ausübung
der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs.
6 Satz 2 Nr. 2,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen
Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem
organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden
Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen
internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung
der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e
genannten Funktionen auszuüben,
10. Immobilienmakler,
11. Spielbanken,
12. Personen, die gewerblich mit Gütern
handeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1
Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen für Verpflichtete
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von
Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr
begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur
Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Abschnitt 2: Sorgfaltspflichten und interne
Sicherungsmaßnahmen
§ 3:
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1
haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen
Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. die Identifizierung des
Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen über
den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im
Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3. die Abklärung, ob der
Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies
der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt
in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die
Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit
angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
4. die kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten
Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten
vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den
wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und
soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer
Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der
kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente,
Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert
werden.
Z
(2) Die
Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
1. im
Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im
Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung
anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn
mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert
von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
3. im
Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine
Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der
Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung
dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter
Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
4. im
Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen
Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich
Berechtigten zutreffend sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12.
Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die
Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der
Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der
Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2.
§ 25i Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Unbeschadet des Satzes 1 Nr. 3 und 4
haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme von Bargeld im Wert
von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen;
Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet
des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11 die
Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro
oder mehr kaufen oder verkaufen.
Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die
Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.
(4) Bei
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten den
konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen
Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen
Transaktion zu bestimmen.
Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf
Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen
im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als
angemessen anzusehen ist.
(5) Versicherungsvermittler
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen
mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000
Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.
(6) Kann der Verpflichtete die
Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung
nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.
Soweit eine Geschäftsbeziehung
bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu
beenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn der
Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn,
der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst für
den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
§ 4
Durchführung der Identifizierung
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner
und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der
Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren.
Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung
abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen
Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) Von einer Identifizierung kann
abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei
früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben
aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren
Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen
Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) Zur Feststellung der Identität des
Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:
1.
bei einer
natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Anschrift,
2.
bei einer
juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes
oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder
der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der
gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des
Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.
(4) Zur Überprüfung der Identität des
Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente
zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind,
soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:
1.
bei
natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand
eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und
mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder
Ausweisersatzes,
2.
bei
juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem
Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen
Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger
beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder
Verzeichnisdaten.
Das
Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere
Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten
hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und,
soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere
Identifizierungsmerkmale zu erheben.
Zur
Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der
Verpflichtete stets durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die
nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.
(6) Der Vertragspartner hat dem
Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen
notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im
Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Der
Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die
Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten
begründen, fortsetzen oder durchführen will.
(7) Mit der Offenlegung hat er dem
Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.
§ 5
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6
nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis
4 vorbehaltlich einer Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.
Diese umfassen die
Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer
Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität im Sinne des § 4
Absatz 4 und der Überwachung kann angemessen reduziert werden.
§ 3 Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Ein geringes Risiko kann
vorbehaltlich von § 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6
Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ausschließlich in folgenden Fällen vorliegen:
1.
bei
Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von
Geschäftsbeziehungen mit Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6;
dies gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne der
Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder mit Sitz in einem gleichwertigen Drittstaat handelt;
2.
bei
Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von
Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum
Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Gesellschaften aus
Drittstaaten, die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile
unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
3.
bei der
Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten von
Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontoführende Institut
vom Inhaber des Anderkontos die Angaben über die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten auf Anfrage erhalten kann; dies gilt auch für Anderkonten von
Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, und für Anderkonten von
Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in
gleichwertigen Drittstaaten;
4.
bei
Transaktionen von oder zugunsten von inländischen Behörden im Sinne des § 1
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und bei Begründung von
Geschäftsbeziehungen mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug auf ausländische
Behörden oder ausländische öffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit öffentlichen
Aufgaben betraut sind, sofern deren Identität öffentlich nachprüfbar und
transparent ist und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und
Rechnungslegung transparent sind und eine Rechenschaftspflicht gegenüber einem
Organ der Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder anderweitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur
Überprüfung der Tätigkeit bestehen.
Für Verpflichtete im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
Anwendung, wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete Transaktion
oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen,
dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering
ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
zur
Umsetzung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen weitere Kriterien bestimmen,
bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
besteht,
2.
eine Entscheidung
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG
in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten Fälle umsetzen.
§ 6
Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben
Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte
Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
§ 3 Abs. 4
Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist
von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils
aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. Ein Verpflichteter hat angemessene,
risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es
sich bei dem Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige natürliche
Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein
unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe
stehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der
Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen" und der Festlegung
der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die
Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem
Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L
214 S. 29), handelt.
Hierbei gelten öffentliche Ämter
unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren
politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf
nationaler Ebene vergleichbar ist.
Eine Person, die seit mindestens
einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausübt, ist nicht mehr als
politisch exponiert zu betrachten.
Soweit ein Verpflichteter abklären
muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wichtige öffentliche Ämter
ausübt, nahe steht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese
Beziehung öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zur Annahme hat,
dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu
Nachforschungen anzustellen.
Handelt es sich bei dem
Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige politisch exponierte Person
in diesem Sinne, so gilt Folgendes:
a) die
Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten
Handelnden ist von der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der
ihm unmittelbar übergeordneten Führungsebene abhängig zu machen,
b) es
sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der
Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder
der Transaktion eingesetzt werden, und
c) die
Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu
unterziehen.
Der Vertragspartner hat dem
Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu
stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen
unverzüglich anzuzeigen.
2. Ist der Vertragspartner eine
natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend,
hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners anhand eines Dokuments
im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten Kopie eines solchen
Dokuments, eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder einer qualifizierten elektronischen Signatur im
Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen,
dass die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den
Namen des Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden
Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat ansässigen Kreditinstitut,
für das Anforderungen gelten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,
eröffnet worden ist.
Im Falle der Überprüfung der
Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten elektronischen
Signatur hat der Verpflichtete die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des
Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des
Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
in den in
Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche Maßnahmen bestimmen, die die
Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen,
2.
unter
Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen und des Artikels 13 Abs. 6
dieser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein erhöhtes Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und Maßnahmen festlegen,
die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen.
§ 7
Ausführung durch Dritte
(1) Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung
der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zurückgreifen.
Die Verantwortung für die Erfüllung
der Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten.
Als Dritte im Sinne dieser
Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie
des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes
handelt.
Soweit sie einer gesetzlichen
Registrierungs- oder Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder
Berufstätigkeit unterliegen, gelten als Dritte auch in einem gleichwertigen
Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte
betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit sie
Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.
Wenn Sorgfaltspflichten, die denen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt werden, genügt es, die
Vorschriften dieses Staates zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben und
Informationen und überprüften Dokumente zu erfüllen.
Dritte übermitteln dem
Verpflichteten in den Fällen dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die
bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
entsprechen, erlangten Angaben und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen
aufbewahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines Vertragspartners
und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
(2) Ein Verpflichteter kann die
Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf
eine andere Person übertragen.
Dies darf weder die ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten noch
die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen
Behörde gegenüber dem Verpflichteten beeinträchtigen.
Der Verpflichtete hat sich vor
Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der anderen Person und
während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und
Ordnungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffenen Maßnahmen zu
überzeugen.
Die Maßnahmen der anderen Person
werden dem Verpflichteten als eigene zugerechnet.
§ 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
bleibt unberührt.
Soweit eine vertragliche
Vereinbarung nach Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhandelskammern oder
Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignete
Personen. 7Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur
Umsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs.
4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen von den Fällen, in denen Verpflichtete
gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der
Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen dürfen, bestimmen.
§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Soweit nach diesem Gesetz
Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten
Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte,
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen.
In den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur
Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen.
Die Anfertigung einer Kopie des zur
Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten
oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als
Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf
elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung
eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben.
Wird nach § 4 Abs. 2 von einer
erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden
und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist,
aufzuzeichnen.
Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2
die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt
wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.
Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2
die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist
anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung
der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen
Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen können auch als
Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert
werden.
Es muss sichergestellt sein, dass
die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während
der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und
sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist im Falle des
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
Geschäftsbeziehung endet.
In den übrigen Fällen beginnt sie
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt
worden ist.
(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen
einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung
entsprechend.
§ 9 Interne
Sicherungsmaßnahmen
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1
müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur
Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können.
Für Verpflichtete im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte
regelmäßig ausführen.
(2) Interne
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
die Entwicklung und Aktualisierung interner
Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und
Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
2.
die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung von
Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen
befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten
unterrichtet werden.
(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter
eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem
Unternehmen.
Die nach Absatz 1 Verpflichteten
dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und
Aufbewahrungen nach § 8 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2
zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen
Dritten durchführen lassen.
Die Zustimmung darf nur erteilt
werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen
ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten
und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige
Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5,
7 bis 10 und 12 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies
für angemessen erachtet.
Abweichend von Satz 1 treffen diese
Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und
Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer
sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für
Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind.
Die in Satz 1 genannte Behörde soll
für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit
hochwertigen Gütern besteht.
Hochwertige Güter im Sinne von Satz
3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres
Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von
Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine
Alltagsanschaffung darstellen.
Hierzu zählen in der Regel
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände
und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige
Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 zu
schaffen.
Sie kann bestimmen, dass auf
einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen
der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des
Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte oder
des Geschäftsbetriebs für einen Missbrauch zur Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2 risikoangemessen
anzuwenden sind.
Die zuständige Behörde nach § 16
Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn
sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten
auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach
risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern.
Abschnitt3
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Abschnitt 3: Zentralstelle für Verdachtsmeldungen,
Meldepflichten und Datenverwendung
§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen
(1) Das Bundeskriminalamt -Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen - unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 1
des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien
des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung. 2Das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsmeldungen - hat
1.
die nach den
§§ 11 und 14 übermittelten Meldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere
Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,
2.
die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie
betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von
Straftaten zu unterrichten,
3.
Statistiken
zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und
Angaben zu führen,
4.
einen
Jahresbericht zu veröffentlichen, der die Meldungen nach Nummer 1 analysiert
und
5.
die nach
diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
(2) Das Bundeskriminalamt -
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - arbeitet mit den für die Verhütung und
Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen
Zentralstellen anderer Staaten zusammen.
Es ist zentrale Meldestelle im Sinne
des Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union
(2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den
zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom
17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 271 S. 4).
(3) Soweit es zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - personenbezogene Daten nach Maßgabe
der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
erheben, verarbeiten und nutzen.
In § 7 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe
als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
§ 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen
anderer Staaten zulässig ist.
Das Bundeskriminalamt -
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Kreditwesengesetzes ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Das Bundeskriminalamt -
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - darf die von einer Zentralstelle eines
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde
Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden.
Es kann seinerseits bei der
Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates
Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten
festlegen.
§ 11 Meldung
von Verdachtsfällen
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten,
dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion
unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich,
telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem
Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu melden.
Die Pflicht zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf
schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß § 4
Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.
(1a) Eine angetragene Transaktion darf frühestens
durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem
Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der
Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist; hierbei gilt der
Sonnabend nicht als Werktag.
Ist ein Aufschub der Transaktion
nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer
mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion
durchgeführt werden; die Meldung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine mündlich oder telefonisch
gestellte Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch
elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.
Das Bundesministerium des Innern
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach
Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und über die zulässigen Datenträger,
Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben des Bundeskriminalamtes - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -
erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 nicht zur Meldung
verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen
bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des
Vertragspartners erhalten haben.
Die Meldepflicht bleibt bestehen,
wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für
den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen
hat oder nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben
Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, die Mitglied
einer Berufskammer sind, die Meldung nach Absatz 1 an die für sie zuständige
Bundesberufskammer zu übermitteln.
Die Kammer kann zur Meldung nach
Absatz 1 Stellung nehmen.
Sie hat die Meldung nach Absatz 1
mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an das
Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - weiterzuleiten.
Dies gilt entsprechend für Notare,
die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Berufskammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde
tritt.
(5) Die Pflicht zur Meldung nach den
Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit einer Meldung im Sinne des § 261
Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(6) Der Inhalt einer Meldung nach Absatz
1 darf nur für die in § 15 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren, für
Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die
Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der
Gefahrenabwehr verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium des Innern und
das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz
1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden sind.
Die Rechtsverordnung soll befristet
werden.
(8) In Strafverfahren, zu denen eine
Meldung nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen
Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder in denen
wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,
teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle
für Verdachtsmeldungen - die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang
des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen mit.
Die Mitteilung erfolgt durch
Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründeten
Einstellungsentscheidung oder des Urteils.
Einem Verpflichteten, der eine
Meldung nach Absatz 1 erstattet hat, können auf Antrag nach § 475 der
Strafprozessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit dies zur
Überprüfung seines Meldeverhaltens erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der
Strafprozessordnung findet insoweit keine Anwendung.
Der Verpflichtete darf durch
Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezogene Daten nur zur Überprüfung
seines Meldeverhaltens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für diesen
Zweck nicht mehr erforderlich sind.
zwoelf
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§ 12 Verbot
der Informationsweitergabe
(1) Ein Verpflichteter darf den
Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer beabsichtigten
oder erstatteten Meldung nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
Dies gilt nicht für eine
Informationsweitergabe
1.
an
staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden,
2.
zwischen den
derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3
des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs. 20
Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des §
104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und
Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus gleichwertigen
Drittstaaten,
3.
zwischen
Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder aus gleichwertigen Drittstaaten, sofern die
betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in
derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen
Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle
in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,
4.
zwischen den
in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6 genannten Verpflichteten in Fällen,
die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an
der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem gleichwertigen Drittstaat
haben, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige
Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz
personenbezogener Daten gelten.
Nach Satz 2
weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine
rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als
Informationsweitergabe.
(3) Verpflichtete im Sinne von § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz
1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer
Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25c, 25d und 25f des
Kreditwesengesetzes und §§ 80d bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes
übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die
Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt nach §
11 Absatz 1 zu melden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung zu erstatten ist.
Der
Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den
übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur
Umsetzung einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs.
4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine
Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche
Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden
dürfen.
§ 13
Freistellung von der Verantwortlichkeit
(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11
Absatz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht
verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist
vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Gleiches gilt, wenn ein
Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer
unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.
§ 14
Meldepflicht von Behörden
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten,
dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat
nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige
Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für
Verdachtsmeldungen -und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden.
Für die
Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende
Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt für die mit der
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die
Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden
entsprechend.
fuenfzehn
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§ 15
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten
Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des
Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.
(2) Soweit ein Strafverfahren wegen
einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand
zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen,
sobald eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die
Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren
Bedeutung haben könnte.
Zieht die
Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran,
dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.
Die
Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für
Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.
Abschnitt 4: Aufsicht,
Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften
(1) Die nach Absatz 2 zuständigen
Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus.
Die zuständigen Behörden können im
Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und
erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in
diesem Gesetz und in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der
Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1)
festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
Sie können
hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse
ausüben.
Für Maßnahmen und Anordnungen nach
dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur
Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
Die zuständige Behörde nach Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe g und h und Nummer 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder
Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b
bis 3, 5 und 9 bis 12 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs
beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung
durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß
nachhaltig ist.
(2) Zuständige Behörde für die
Durchführung dieses Gesetzes ist
1.
für die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesrepublik Deutschland -
Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,
2.
die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
a)
die übrigen
Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
b)
Finanzdienstleistungsinstitute
und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
c)
im Inland
gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,
d)
Investmentaktiengesellschaften
im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
e)
Kapitalanlagegesellschaften
im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes,
f)
im Inland
gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 2
Absatz 6a des Investmentgesetzes,
g)
die Agenten
und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und
h)
die
Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c,
3.
für
Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher
Unternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
4.
für
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige
Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
5.
für
Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der
Patentanwaltsordnung),
6.
für Notare
der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen
Sitz hat (§ 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),
7.
für
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57
Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung),
8.
für
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige
Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
9.
im Übrigen
die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
(3) Ein Verpflichteter, die Mitglieder
seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 2, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen
Buchstaben g und h genannten Verpflichteten bezieht, und Nummer 9 sowie den
Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung
ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die
Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die zuständige Behörde kann, auch
ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in
diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen auf Dritte übertragen.
Die Bediensteten der zuständigen Behörde
sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der
Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des
Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
Verpflichtete im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf
solche Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie
im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners
erhalten haben.
Die Pflicht zur Auskunft bleibt
bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner seine Rechtsberatung
für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
genommen hat oder nimmt.
(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und
Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen
Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde nach Absatz 2
informiert die Verpflichteten nach Information des Bundesministeriums der
Finanzen über diejenigen Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im
Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
Abweichend von Satz 1 erfolgt diese
Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und
Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer
Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4
Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind.
Die Information über die
Gleichwertigkeit eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten nicht von
einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall.
sechszehna
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§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde,
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung sowie
mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen
Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach
Maßgabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
mit der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen
Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung
von deren Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen
(EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 erforderlich sind.
§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 3
Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3
Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und
Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 3
Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,
3.
entgegen § 4
Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
4.
entgegen § 6
Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die
erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto
erfolgt,
5.
entgegen § 8
Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
6.
entgegen § 8
Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt,
7.
entgegen §
11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
9.
entgegen §
16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine
dort genannte Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und
3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die
jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie
auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
(4) Soweit nach Absatz 3 Satz 2 das
Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6
bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.